Schulordnung
Schulordnung
Diese Schulordnung regelt das Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, um ein störungsfreies Lernen und Arbeiten, aber auch ein vielseitiges und anregendes Schulleben zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie auch dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden, den Sachwert des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen zu erhalten sowie eine sinnvolle Nutzung der Räumlichkeiten zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen die Schulordnung schafft sofortige Zugriffsmöglichkeit auf § 60 und § 60a des Schulgesetzes MV.
1. Aufenthalt in der Schule
1.1 Die Aufsicht auf dem Schulgelände ist ab 20 Minuten vor Unterrichtsbeginn, also ab 7:10 Uhr, in dem dafür ausgewiesenen Bereich (siehe Anlage) gewährleistet. Der davon unabhängige Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände ist nur bis zum individuellen Ende der täglichen Unterrichtszeit gestattet. Ausnahmen gelten für angemeldete außerunterrichtliche Veranstaltungen oder Termine mit der Schulsozialarbeiterin.
1.2 Um Störungen des Unterrichts zu vermeiden, finden sich einheimische Schülerinnen und Schüler, deren Unterricht nicht in der 1. Stunde beginnt, erst zum Ende der vorhergehenden Stunde auf dem Schulhof ein.
1.3 Fahrschülerinnen und Fahrschüler, deren Busse vor Beginn der regulären Aufsichtszeit ankommen, verlassen nach Ankunft des Busses umgehend den Haltestellenbereich, begeben sich auf das Schulgelände und halten sich in dem dafür ausgewiesenen Bereich des Schulhofes (siehe Anlage) auf. Nach Unterrichtsende halten sich Fahrschülerinnen und Fahrschüler bis unmittelbar vor Abfahrt des Busses dort auf. Sie begeben sich dann unmittelbar zur Haltestelle und leisten den Anweisungen der Lehrkraft, die bzw. der dort Aufsicht führt, Folge.
1.4 Bei extremen Witterungsbedingungen und auf Antrag in besonderen Fällen darf das Atrium für den Aufenthalt genutzt werden.
1.5 Während der Unterrichtszeit dürfen nur Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die schriftliche Genehmigung dazu am Schuljahresanfang erteilt haben, das Schulgelände in Frei- oder Ausfallstunden verlassen.
1.6 Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen ist generell verboten. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubt das Schulgelände, erlischt die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz durch die Schule.
2. Pausenregelungen
2.1 Während der kleinen Pausen wird sich, wenn kein Raumwechsel erforderlich ist oder direkt nach dem Wechsel, in den Unterrichtsräumen aufgehalten. Treppenaufgänge und Gebäudeeingänge sind freizuhalten. Toiletten dienen nicht als Aufenthaltsraum.
2.2 In den Hofpausen ist das Gebäude zügig zu verlassen, nachdem die Taschen bei Bedarf in bzw. vor den neuen Raum gebracht wurden. Wertsachen sind am Körper zu tragen.
2.3 Als Pausenhof werden der hintere Schulhof und der Verkehrsgarten genutzt.
2.4 In Regenpausen halten sich die Schülerinnen und Schüler im Atrium auf.
2.5 Die Ordnungsgruppe unterstützt den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulalltags. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
2.6 Zum Sportunterricht bewegen sich die Schülerinnen und Schüler nach einer erfolgten Belehrung und Einweisung selbstständig auf dem dafür ausgewiesenen Weg (siehe Anlage). Der Rückweg erfolgt im Anschluss ebenso selbstständig ausschließlich auf diesem Wege auf den Schulhof. Das Betreten des Schulgebäudes erfolgt nach dem Sportunterricht in den kleinen Pausen erst mit dem Pausenklingeln, in den großen Pausen am Ende der Hofpause.
3. Ordnung in den Klassenräumen
3.1 Klassenräume, Fachräume und Umkleideräume sind stets sauber und aufgeräumt zu verlassen.
3.2 Zu Pausenbeginn und nach Unterrichtsschluss verlassen die Lehrerinnen und Lehrer den Unterrichtsraum nach den Schülerinnen und Schülern und sind dafür verantwortlich, dass die Fenster gesichert sind sowie der Raum ordentlich verlassen und verschlossen wird.
3.3 Die Fenster sind nur durch die Lehrerinnen oder Lehrer zu öffnen und werden nach Unterrichtsende immer geschlossen.
3.4 Ist eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen, ist dies unverzüglich durch die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Sekretariat zu melden.
3.5 Das Betreten der Fachräume (inklusive der Sporthalle) ist nur in Anwesenheit der Lehrkräfte gestattet. Gesonderte Fachraumordnungen sind verbindlich.
3.6 Mäntel und Jacken dürfen in Fachräumen nicht getragen und nicht an den Stühlen aufgehängt werden. Für Wertsachen und Bargeld besteht Haftungsausschluss, solange diese nicht für Bildungs- und Erziehungszwecke zwingend notwendig sind. Sie sind, wenn sie eigenverantwortlich trotzdem mitgebracht werden, im Schließfach wegzuschließen, am Körper zu tragen bzw. während des Sportunterrichts im abgeschlossenen Umkleideraum zu belassen (Anlage 2).
3.7 Das Tragen von Mützen, Kapuzen oder Caps ist im Schulgebäude zu unterlassen. Ausnahmen bilden Absprachen in individuellen Förderplänen.
3.8 Heizkörper, Fensterbänke und Tische werden nicht als Sitzgelegenheiten genutzt.
3.9 Nach Unterrichtsschluss sind die Stühle hochzustellen und die Jalousien ggf. hochzufahren.
4. Allgemeine Ordnung
4.1 Alle Benutzerinnen und Benutzer des Schulgeländes haben sich stets so zu verhalten, dass niemand gefährdet wird.
4.2 Innerhalb des Schulgebäudes ist das Rennen, Ballspielen, Toben und Schreien nicht gestattet. Auf dem Schulhof darf im Verkehrsgarten mit Softbällen gespielt werden.
4.3 Schuleigentum ist vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen. Bei mutwillig oder fahrlässig herbeigeführten Schäden ist durch die Verursacher oder deren Erziehungsberechtigte Ersatz zu leisten.
4.4 Erkannte Schäden sind sofort dem Hausmeister oder der Schulleitung zu melden.
4.5 Unfälle sind umgehend der Schulleitung zu melden.
4.6 Das Fahren mit dem Fahrrad ist auf dem Schulgelände untersagt. Die Räder sind nur in den dafür vorgesehenen Fahrradständern abzustellen und anzuschließen. Der Aufenthalt in diesem Bereich in Unterrichts- und Pausenzeiten sowie in Freistunden ist nicht gestattet.
4.7 Fundsachen sind umgehend im Sekretariat abzugeben, in dem auch verlorene Gegenstände durch die Besitzerin oder den Besitzer wieder in Empfang genommen werden können.
4.8 Private digitale Endgeräte wie Smartphones, Kopfhörer, Smartwatches usw. sind vor Betreten des Schulhofs auszuschalten. Das Benutzen ist auf dem gesamten Schulgelände einschließlich des Schulgebäudes sowie bei außerschulischen Veranstaltungen verboten. Dies gilt nicht im Notfall, aus gesundheitlichen Gründen oder auf Anordnung einer Lehrkraft. Zudem ist die Benutzung von Bild-, Video- und Tonaufzeichnungsgeräten ausdrücklich untersagt. Jede private oder gewerbliche Nutzung ist unter Verwendung von schulischen Geräten oder Diensten untersagt. Die Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und digitale schulische Infrastruktur befindet sich im Anhang 1 und ist Teil der Schulordnung.
4.9 In Kurzkontrollen, Klassenarbeiten und Prüfungen sind private Endgeräte auszuschalten und an einem von der Lehrkraft bestimmten Ort abzulegen. Zuwiderhandlungen können als Täuschungsversuch gewertet werden.
4.10 Bei Zuwiderhandlung sind die Lehrkräfte berechtigt, die Geräte bis zum Unterrichtsende des jeweiligen Tages einzuziehen. Kommt das Kind der Weisung auf Herausgabe des Handys nicht nach, hat dieser eindeutige Verstoß gegen die Schulordnung unmittelbar die Anwendung von § 60 oder § 60a SchulGes MV zur Folge. Bei Verdacht auf eine Straftat darf das Handy darüber hinaus einbehalten werden.
4.11 Das Mitführen unterrichtsfremder Gegenstände, wie z.B. MP3-Player oder zu Tonaufzeichnung und/ oder –wiedergabe geeigneter Geräte, ist nicht gestattet. Es besteht ein prinzipieller Haftungsausschluss für alle Wertgegenstände, die nicht originell der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
4.12 Auf dem gesamten Schulgelände sowie bei sämtlichen schulischen Veranstaltungen sind der Besitz, Konsum, Handel und die Weitergabe von illegalen Drogen und psychoaktiven Substanzen (Koffein, Taurin) strikt untersagt. Dies gilt ebenso für Cannabis, unabhängig von dessen rechtlichem Status, und für Alkohol. Darüber hinaus ist jegliche Art von Tabakprodukten (einschließlich herkömmlicher Zigaretten, E-Zigaretten, Verdampfern, Snus und Schnupftabak) in der Schule, auf dem Schulgelände (einschließlich des Eingangsbereiches bis zum Sputnikweg, der Turnhalle und Umgebung) sowie bei schulischen Veranstaltungen verboten. Illegale Drogen werden vom Schulleiter sofort der Polizei übergeben. Zuwiderhandlungen gegen das Drogenverbot ziehen Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 60 Schulgesetz M-V nach sich, die bis zum Schulausschluss führen können. Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen werden zudem die zuständigen Behörden informiert.
4.13 Das Mitbringen, Verwenden bzw. Tragen verfassungswidriger Symbole, Kleidung, Schriften, waffenähnlicher bzw. pyrotechnischer Gegenstände sowie pornografischer oder gewaltverherrlichender Erzeugnisse ist strengstens verboten. Dies gilt ebenso für das Verwenden, Tragen sowie die Darstellung und die Äußerung von rassistischen, extremistischen, frauenverachtenden oder sexistischen Symbolen oder Parolen in Wort, Schrift oder Bild. Bei Zuwiderhandlung werden disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet, das Betreffende eingezogen und/bzw. polizeilich angezeigt.
4.14 Kleidung und Gegenstände, die dazu geeignet sind, den Schulfrieden oder die Unterrichtserteilung zu gefährden, sind untersagt.
4.15 Streng untersagt sind außerdem:
- das Werfen mit Steinen, Schneebällen oder anderen gefährlichen Gegenständen
- das Herabrutschen auf den Treppengeländern
- das Herüberlehnen über die Sicherheitsgeländer sowie das Sitzen auf der Brüstung im Atrium
- das Berühren des Schallschutzes (grau bespannte Flächen) im Atrium
4.16 Für das Verhalten bei Feueralarm oder in anderen Notfällen gelten gesonderte Alarm- bzw. Notfallpläne. Nottelefone befinden sich im Sekretariat, im Lehrerzimmer und in der Sporthalle.
4.17 Im Krankheitsfall eines Kindes hat die telefonische Benachrichtigung der Schule durch die Erziehungsberechtigten am selben Morgen in der Zeit von 7.10 Uhr bis 8:00 Uhr zu erfolgen. Dies gilt als Entschuldigung für diesen Tag. Bei einer längeren Erkrankung ist zudem bei dem/r Klassenlehrer/in ein von den Eltern unterschriebener Entschuldigungszettel abzugeben, wenn das Kind die Schule wieder besucht. In begründeten Fällen kann von dem/r Klassenlehrer/in bzw. der Schulleitung auch eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
4.18 Wird ein Kind im Verlauf des Schultages krank, hat es sich zunächst bei der Klassenlehrerin oder beim Klassenlehrer abzumelden. Anschließend werden vom Sekretariat aus telefonisch die Erziehungsberechtigten informiert.
4.19 Eltern sind verpflichtet, sach- und fachgerechte Materialien und Unterrichtsgegenstände (z.B. Sportzeug) zu stellen. Dazu zählt auch der ab dem Schuljahr 2022/2023 durch die Schule bereitgestellte Schulplaner.
5. Unterricht
5.1 Die Unterrichtsmaterialien für den Tag sind hauptsächlich vor der ersten Stunde aus den Schließfächern zu holen. Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klassen dürfen diese auch in den Hofpausen nutzen.
5.2 Das Essen, Trinken und Kaugummikauen während des Unterrichts ist nur nach Erlaubnis durch die Lehrkraft zulässig.
5.3 Stört ein Schüler oder eine Schülerin durch sein/ihr Verhalten den Unterricht erfolgt zunächst eine Ermahnung durch die Lehrkraft. Falls dies nicht zu einer Verringerung der Störung führt, ist der Schüler oder die Schülerin verpflichtet den Trainingsraum aufzusuchen. Das weitere Vorgehen regelt dann das Trainingsraumkonzept der Schule.
Die Schulordnung ist den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Schuljahres und im Bedarfsfall zu erläutern. Dies ist aktenkundig zu machen. Verstöße gegen die Schulordnung werden durch das Schulgesetz MV, insbesondere §60 und §60a, weitere gesetzliche Regelungen sowie ggf. durch hausinterne Maßnahmen geahndet.
Inkrafttreten: ab 23.02.2026
gez. Jacqueline Mickoleit
Schulleiterin
Anlagen:
Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und digitale schulische Infrastruktur Hallenordnung und Sportplatzordnung
Anlage 1
Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und digitale schulische Infrastruktur
Präambel
Die Schule fördert eine verantwortungsvolle, reflektierte und kompetente Nutzung digitaler Medien. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler auf einen souveränen Umgang mit digitalen Technologien vorzubereiten, als Teil einer zeitgemäßen Bildung, die Medienkompetenz, Datenschutz, kritische Informationsbewertung und respektvolle digitale Kommunikation einschließt.
1. Geltungsbereich
Diese Nutzungsordnung gilt für alle Personen, die digitale Geräte und die schulische digitale Infrastruktur der Regionalen Schule „Prof. Dr. F. Heincke“ in Hagenow während schulischer Veranstaltungen auf dem Schulgelände, in Unterrichtsräumen und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule nutzen. Dazu gehören schulische Endgeräte, schulisch genutzte private Endgeräte, Lernmanagementsysteme sowie das schulische WLAN. Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, sich an diese Ordnung zu halten. Verstöße können pädagogische, disziplinarische oder rechtliche Konsequenzen haben.
2. Nutzung privater digitaler Endgeräte
2.1 Allgemeine Regelung:
Private digitale Endgeräte wie Smartphones, Kopfhörer, Smartwatches, Meta -Brillen usw., sofern sie nicht gegen Punkt 2.1 der Nutzungsordnung verstoßen, sind während des Schultages im ausgeschalteten Zustand im Schulranzen oder der Tasche aufzubewahren. Die Nutzung dieser Geräte im Unterricht, auf dem Schulgelände oder während der Pausen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schulpersonals erlaubt. Ausnahmen hiervon sind Notfälle oder medizinisch notwendige Anwendungen.
2.2 Regelungen bei Leistungsüberprüfungen:
In Prüfungssituationen und bei der Erbringung von Leistungsnachweisen sind alle privaten digitalen Geräte auszuschalten und an einem von der Lehrkraft bestimmten Ort abzulegen. Das unerlaubte Mitführen eines digitalen Geräts während einer Leistungserhebung gilt als Täuschungsversuch. Der Einsatz digitaler Geräte oder Dienste zur Leistungserbringung ist nur nach ausdrücklicher Freigabe durch die Lehrkraft erlaubt. Der Einsatz von KI-Anwendungen zur Erstellung oder Bearbeitung schulischer Leistungen ist ohne Zustimmung der Lehrkraft untersagt. Eine pädagogisch begleitete Nutzung kann in Einzelfällen gestattet werden.
2.3 Maßnahmen bei Missbrauch:
Bei Regelverstößen kann das Gerät durch schulisches Personal vorübergehend eingezogen und bis zum Ende des Schultages im Sekretariat verwahrt werden. Der Zustand des digitalen Endgerätes wird durch zwei Personen bestätigt. Bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen in Prüfungssituationen und bei der Erbringung von Leistungsnachweisen entscheidet die Lehrkraft über den Fortgang der Prüfung, das Ansetzen einer Wiederholungsprüfung oder in schweren Fällen über das Erteilen einer Sanktionsnote.
3. Schulisch genutzte private Endgeräte (z.B. Tablets/BYOD)
Geräte, die speziell für den schulischen Einsatz angeschafft wurden, dürfen während schulischer Veranstaltungen nur für schulische Zwecke genutzt werden. Die Nutzung der vorgenannten Geräte erfolgt nach Anweisung der Lehrkraft. In Kurzkontrollen, Klassenarbeiten und Prüfungen sind diese Geräte auszuschalten und sicher zu verwahren, es sei denn sie sind als erlaubte Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung zugelassen. Jede zweckentfremdete oder den schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag beeinträchtigende oder störende Nutzung kann zu pädagogischen Maßnahmen oder disziplinarischen Konsequenzen führen.
4. Nutzung schulischer Endgeräte
Schulische Geräte (z.B. Tablets, Computer, Laptops, Beamer, Smartboards, Monitore) dürfen ausschließlich zu schulischen Zwecken bzw. zur Erreichung der Erziehungs- und Bildungsziele genutzt werden. Die private oder gewerbliche Nutzung dieser Geräte ist untersagt. Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden haften die Verursachenden. Schäden oder technische Probleme sind unverzüglich zu melden. Während der Nutzung von Tablets, Laptops und Computern ist der Verzehr von Speisen und Getränken verboten.
5. Nutzung der schulischen digitalen Infrastruktur
5.1 Technische Veränderungen:
Veränderungen an der Hardware, der Software oder am Netzwerk der Schule sind nicht gestattet. Es ist untersagt, fremde Geräte oder Speichermedien (z.B. USB-Sticks) an schulische Computer oder Netzwerke anzuschließen. Das unkontrollierte Laden oder Verschicken großer Dateien ist zu vermeiden.
5.2 Datenspeicherung:
Nutzende sind selbst für die Sicherung ihrer Daten verantwortlich. Die Schule ist berechtigt, unberechtigt gespeicherte Dateien zu löschen.
6. Nutzung des schulischen WLAN
Das schulische WLAN darf nur für Erziehungs- und Bildungszwecke und schulische, bzw. schulorganisatorische Zwecke genutzt werden. Der Zugang kann durch technische Maßnahmen (z.B. Filter) eingeschränkt werden. Die Schule behält sich vor, bestimmte Seiten zu sperren und/ oder den Zugang zeitlich zu begrenzen. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit schulischer Dienste besteht nicht.
7. Datenschutz und Datensicherheit
Die Schule darf im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht den Datenverkehr kontrollieren und protokollieren. Die gespeicherten Daten werden in der Regel nach 180 Tagen gelöscht, es sei denn, es liegt ein Missbrauchsverdacht vor. Stichprobenartige Überprüfungen sind erlaubt. Die geltende Datenschutzerklärung der Schule ist zu beachten.
8. Jugendschutz / Kinder- und Jugendmedienschutz
8.1 Verbotene Inhalte:
Es ist untersagt, Inhalte aufzurufen, zu speichern oder zu verbreiten, die gegen geltende Gesetze oder schulische Grundwerte verstoßen. Hierzu zählen insbesondere: pornographische, extremistische, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Inhalte, diskriminierende oder beleidigende Darstellungen, Inhalte, die gegen das Urheberrecht, Datenschutzrecht oder Persönlichkeitsrechte verstoßen.
8.2 Maßnahmen bei unbeabsichtigtem Zugriff:
Sollte der Zugriff auf solche Inhalte unbeabsichtigt erfolgen, ist der Vorgang sofort zu beenden und unverzüglich der zuständigen Lehrkraft oder Aufsichtsperson zu melden.
8.3 Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV):
Die Schule verpflichtet sich zur Einhaltung des JuSchG sowie des JMStV. Dies beinhaltet unter anderem die Sicherstellung altersangemessener Inhalte, den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen und die altersgerechte Aufklärung über Gefahren im digitalen Raum.
8.4 Besondere Schutzpflichten der Schule:
Die Schule schützt Schülerinnen und Schüler vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten durch geeignete pädagogische und technische Maßnahmen.
8.5 Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer:
Die Nutzenden dürfen keine Inhalte verbreiten, die anderen schaden oder gegen Altersfreigaben verstoßen. Die Nutzung sozialer Medien erfolgt unter Beachtung der Altersgrenzen, der geltenden Gesetze und Verordnungen und der schulischen Regeln.
9. Maßnahmen bei Verstößen
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Schulleitung die Nutzung digitaler Geräte in der Schule und Dienste der Schule zeitlich befristet einschränken oder untersagen. Eine solche Maßnahme kann sich auf Einzelpersonen, Klassen, Jahrgänge oder die gesamte Schülerschaft beziehen, muss jedoch verhältnismäßig sein. Die Maßnahme ist in der Regel auf maximal einen Monat befristet, kann jedoch verlängert werden, wenn dies zur Wahrung des Schulfriedens notwendig ist.
10. Schlussbestimmungen
Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der Schulordnung und tritt mit Bekanntgabe zum 01.02.2026 unbefristet in Kraft. Zu Beginn jedes Schuljahres erfolgt eine verpflichtende Nutzerbelehrung, die im Klassenbuch dokumentiert wird. Verstöße gegen die Ordnung können schulrechtliche Maßnahmen, strafrechtliche Ermittlungen und Konsequenzen sowie zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Sollte ein Teil dieser Ordnung unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt gültig.
Ort, Datum: Hagenow, 22.01.2026
Anlage 2
Hallenordnung und Sportplatzordnung für den Unterricht der Regionalen Schule Prof. Dr. F. Heincke
1. Die Lehrkraft soll die Sportstätte als erster betreten und als letzter verlassen.
2. Jede(r) Schüler(in) hat während des Sportunterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen. Das sind Sporthose und T-Shirt (keine Tank Tops und Spaghettiträger Shirts). Die Sportkleidung soll gesondert mitgebracht werden und nur im Sportunterricht getragen werden. Das Betreten der Turnhalle ist nur in Turnschuhen erlaubt, die draußen nicht benutzt wurden.
3. Alle Gegenstände, deren Tragen zu Verletzungen führen kann (Uhren, Ringe, Ketten Armbänder, Schmuck, etc.) sind vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen. Wertgegenstände sollten generell an Tagen mit Sportunterricht zu Hause bleiben. Trotzdem mitgebrachte Wertgegenstände und Schmuck verbleiben in der Umkleidekabine! Die Türen der Umkleidekabinen sind abgeschlossen und werden durch die Lehrer(innen) geöffnet und wieder geschlossen. Für Wertsachen und Bargeld besteht Haftungsausschluss, solange diese nicht für Bildungs- und Erziehungszwecke zwingend notwendig sind.
4. Schüler/innen, die Ohrringe, Stecker usw. nicht ablegen, nehmen nicht aktiv am Sportunterricht teil. Eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, die Verantwortung für mögliche Verletzungen durch das Tragen von Schmuck im Sportunterricht zu übernehmen, ist bedeutungslos. Eine Weigerung des Schülers/ der Schülerin, den Schmuck im Sportunterricht abzulegen, stellt eine Leistungsverweigerung dar und führt zur unentschuldigten Nichtteilnahme am Unterricht und damit zur Note „ungenügend“.
5. In der Halle dürfen nur die von der Lehrkraft angebotenen Geräte benutzt werden. Verboten ist der Aufenthalt in den Geräteräumen ohne Lehreraufsicht. Die Halle darf nur mit Zustimmung der Lehrkraft verlassen werden. Dies gilt auch für den Gang zur Toilette.
6. Lange Haare (ab Berührung der Schultern) sind so zusammenzustecken, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.
7. Brillenträgern wird dringend empfohlen, eine Sportbrille mit bruchsicheren Gläsern zu tragen. Andernfalls besteht kein Versicherungsschutz.
8. Längerfristige Sportbefreiungen werden nur mit einem ärztlichen Attest anerkannt. Die Sportlehrkräfte müssen von den Eltern schriftlich informiert werden, wenn ihr Kind unter einer beeinträchtigenden Krankheit (z.B. Asthma, Diabetes mellitus) leidet. Dieses ist durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu belegen, welches für die Dauer eines Schuljahres gilt.
9. Schüler/innen, die aufgrund von Krankheiten, Befreiungen vom Sportunterricht, fehlender oder nicht mitgebrachter Sportkleidung oder unentschuldigtem Fehlen Leistungskontrollen im Fach Sport versäumen, haben sich selbst um einen Nachholtermin für eine entsprechende Leistungskontrolle zu bemühen. Diese Schüler/innen werden in den Sportstunden theoretische Aufgaben zum entsprechenden Stoffgebiet zu erledigen haben, welche auch bewertet werden.
10. Für alle Nutzer der Sporthalle gilt die im Vorraum ausgehängte Hallenordnung - Betreten der Halle mit Kaugummi ist nicht gestattet - - - Sauberes Schuhwerk Getränke bleiben im Vorraum Trennwände (nicht zwischen Trennwand und Heizungsverkleidung durchgehen)
11. Die Fläche vor der Sporthalle ist kein Pausenplatz und Aufenthaltsraum.
12. Wie bereits in der Schulordnung festgehalten, ist die Mitnahme von digitalen Endgeräten verboten. Geräte werden vom Lehrer bei Verstößen gegen die Schulordnung sichergestellt.
13. Sportplatzordnung
13.1. Die Sportplatzordnung ist für alle Nutzer und Besucher verbindlich. Mit dem Betreten des Sportplatzes erkennt jeder Nutzer bzw. Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
13.2. Das alleinige Betreten des Sportplatzes ohne Verantwortlichen ist untersagt.
13.3. Ist die Tatarenfläche nass oder vereist ist das Betreten strengstens verboten.
13.4. Für das Benutzen des Sportplatzes sind passende Schuhe und Sportkleidung zu tragen („Sportschuhe für Draußen“).
13.5. Das Betreten des Kunststoffbelages mit Spikes oder Stollenschuhen ist untersagt.
13.6. Sportgeräte dürfen nur vom Sportlehrer oder Übungsleiter herausgegeben werden.
13.7. Die einzelnen Sportfelder (z.B. die Weitsprunganlage) werden wieder im Urzustand wiederhergestellt.
13.8. Auftretende Mängel (etwas ist kaputt) sind sofort dem Übungsleiter zu melden
13.9. Die Türen vom Umzäunten Bolzplatzbereich sind stets nach dem Verlassen wieder zu zuschließen.
13.10. Wer gegen die Sportplatzordnung verstößt, kann von den Verantwortlichen ein Sportplatzverbot erhalten.
Ort, Datum: Hagenow, 22.01.2026
